10/2.1 Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit, Hinzuziehung

Autor: Schäfer

Zu unterscheiden ist zwischen der Fähigkeit, überhaupt Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens zu sein (§ 10 SGB X), und der Stellung als Beteiligter in einem konkreten Verwaltungsverfahren (§ 12 SGB X).

Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d.h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens, zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen.

Beteiligt an einem konkreten Verwaltungsverfahren können nur solche Personen sein, denen die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 SGB X zusteht.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 10 SGB X), sind

natürliche und juristische Personen (§ 10 Nr. 1 SGB X),

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 10 Nr. 2 SGB X), und

Behörden (§ 10 Nr. 3 SGB X).

Die Vorschrift des § 10 SGB X stimmt mit § 11 VwVfG überein. Die Problemlage ist im Grundsätzlichen aus § 61 VwGO bekannt. Eine Harmonisierung mit § 70 SGG ist formell nicht erfolgt.

Beteiligte eines konkreten Verfahrens sind nach § 12 Abs. 1 SGB X

der Antragsteller und der Antragsgegner (Nr. 1),

diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2),