10/2.2 Handlungsfähigkeit

Autor: Schäfer

Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ist die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen selbst, d.h. ohne das Erfordernis eines Bevollmächtigten oder Vertreters, vornehmen zu können oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu lassen. Dabei bedeutet "Vornahme" sowohl die Abgabe als auch die Entgegennahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Erklärungen.1)

Die Handlungsfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht (§ 104 BGB) sowie der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (§ 51 ZPO für die Zivilgerichtsbarkeit, § 71 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit und § 62 VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Neben den natürlichen Personen,

die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, also das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB),

die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,