11/8.2 Einrichtungshilfe

Autor: Gröne

In den überwiegenden Fällen sind die Pflegebedürftigen nicht in der Lage, den Eigenanteil selbst zu tragen. Es ist erforderlich, beim zuständigen Sozialamt Einrichtungshilfe (z.B. Gewährung von Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW - Pflegewohngeld - und Hilfe zur Pflege im Heim nach dem SGB XII) zu beantragen.

In verschiedenen Bundesländern besteht die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu beantragen. Das ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen.

In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein wird Pflegewohngeld gezahlt. In Hamburg, Niedersachsen und dem Saarland ist diese Leistung wieder abgeschafft worden.

Die in Betracht kommenden Pflegebedürftigen müssen in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern getroffen hat.

Pflegewohngeld wird nicht gewährt, soweit das Einkommen des Bewohners und - anders in Mecklenburg-Vorpommern - sein Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen.

Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern stehen dem Pflegewohngeld nicht entgegen.

Die Hilfe zur Pflege im Heim richtet sich nach dem SGB XII (siehe hierzu Teil 12).

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