13/7.1 Einlegungsfrist

Autor: Schäfer

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts einzulegen (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Einlegung beim Landessozialgericht oder bei anderen Behörden ist nicht fristwahrend.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2019