Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts einzulegen (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Einlegung beim Landessozialgericht oder bei anderen Behörden ist nicht fristwahrend.
Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2019
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