13/7.2 Form, Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Autor: Schäfer

Form, Vertretungszwang, Umdeutung:

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss schriftlich eingelegt werden und vom Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Das Telefax ist ausreichend, wenn die Beschwerdeschrift vor Aufgabe als Telefax handschriftlich unterzeichnet wurde und direkt an das Bundessozialgericht gesandt wird.

Die Beschwerdeschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen, d.h. Gericht, Aktenzeichen sowie Datum der Urteilsverkündung, ferner Name des Klägers und des Beklagten.

Die Umdeutung (vgl. § 140 BGB) einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.1)

Des Weiteren ist Vertretungszwang durch einen Prozessbevollmächtigten vorgesehen (§ 166 SGG).

Prozesskostenhilfe: