14/5.1 Prozesskostenhilfe, § 45 RVG

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse und in Verfahren vor Gerichten des Landes aus der Landeskasse. Bei Rahmengebühren, wie sie im Sozialrecht anfallen, ist für die Prozesskostenhilfe, anders als bei Wertgebühren, keine Abweichung von den gesetzlichen Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgesehen.1)

Nr. 3336 VV RVG a.F. (bis 31.07.2013) enthielt eine gesonderte Regelung bzgl. der Verfahrensgebühren für Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Die Verfahrensgebühr belief sich hiernach auf 30 Euro-320 Euro. Diese Vorschrift ist durch das 2. KostRMoG2) mit Wirkung zum 01.08.2013 weggefallen.