14/5.2 Beratungshilfe

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 44 Satz 1 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsfällen nach § 3 Abs. 1 BerHG (Beratungshilfegesetz) besondere Vereinbarungen getroffen sind. Es wird die volle Gebühr gem. RVG zu berechnen sein, sofern für Betragsrahmengebühren keine gesonderten Regelungen getroffen wurden.

Geht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe über eine Beratung hinaus, erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2502 VV RVG i.H.v. 70 Euro für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Diese Gebühr ist dann zur Hälfte auf die Gebühr eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens anzurechnen. Daraus folgt, dass für das anschließende behördliche Verfahren, wie das Verwaltungsverfahren oder das der Überprüfung des Verwaltungsverfahrens dienende außergerichtliche Verfahren, eine gesonderte Gebühr zu berechnen ist und nicht von der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe erfasst wird.

Zu beachten ist, dass im Rahmen der Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anfällt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Personen in derselben Angelegenheit vertritt, was bei der im Widerspruchsverfahren stets der Fall ist.