2/2.3 Verhältnis zu anderen Leistungen

Autor: Klatt

2/2.3.1 Grundsatz

Die Vorschrift des § 5 SGB II regelt das Rangverhältnis zu anderen Leistungen. Verpflichtungen und Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, haben grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer steht dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nicht entgegen. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld, "soweit" (also nicht "wenn") sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Der Vergleich von § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, der (nur) einen Vorrang der Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld anordnet, mit Satz 1 dieses Absatzes, der bei einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (ausdrücklich) ausschließt, spricht für ein differenziertes Verständnis des Verhältnisses der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.21)