6/10.1 Altersrente als Vollrente

Autor: Nau

6/10.1.1 Voraussetzungen

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kann der Versicherte nach Vollendung des 67. bzw. des durch die Übergangsvorschrift des § 235 SGB VI festgelegten Lebensjahres unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf seine Rente negativ auswirkt. Verdienstgrenzen bestehen somit nur vor Erreichen der Regelaltersrente.

Bei Altersrenten, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können, beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente als Vollrente 400 Euro der monatlichen Bezugsgröße (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI).

6/10.1.2 Versicherungs- und Beitragspflicht

Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind gem. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Trotz dieser Versicherungsfreiheit sind von dem Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Diese Beitragspflicht des Arbeitgebers ist gesetzlich geregelt worden, um aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einem Arbeitgeber keinen finanziellen Anreiz zu geben, Rentner jüngeren Arbeitnehmern vorzuziehen.

In der Arbeitslosenversicherung besteht gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Versicherungsfreiheit für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Bei der gelten die für Beschäftigte bestehenden Vorschriften. Neben der Beitragspflicht zum Arbeitsentgelt unterliegen auch die Renteneinkünfte zusätzlich der Beitragspflicht gem. §§ Abs. Satz 1 Nr. 2, .