6/10.2 Altersrente als Teilrente

Autor: Nau

6/10.2.1 Voraussetzungen

Es gibt hier, anders als bei den Vollrenten, keine absolute Hinzuverdienstgrenze in Form von ergänzend gleich hohen Werten für alle Versicherten. Der rentenunschädliche Hinzuverdienst ist vielmehr individuell zu ermitteln.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.2008 rückwirkend geltenden Fassung darf das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei einer 1/3-Rente das 0,25fache, bei einer 1/2-Rente das 0,19fache und bei einer 2/3-Rente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfacht mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, nicht übersteigen. Diese komplizierte gesetzliche Regelung ist auf die nachfolgende Hinzuverdienstformel zu übertragen:

Hinzuverdienstformel

Zulässiger Höchstverdienst = Teilrentenfaktor x monatliche Bezugsgröße x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Rente

Der jeweilige Teilrentenfaktor, der sich aus § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt, ist Multiplikator.

Die Höhe der monatlichen Bezugsgröße ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 18 SGB VI.