6/2.1 Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Autor: Nau

6/2.1.1 Rentenrechtliche Voraussetzungen

Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

Andere Ursachen als Krankheit oder Behinderung können einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht begründen. § 43 Abs. 1 SGB VI enthält eine erschöpfende Aufzählung der relevanten Ursachen.

Krankheit i.S.d. § 43 Abs. 1 SGB VI ist jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten herabzusetzen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung steht der Annahme einer Erwerbsminderung nicht entgegen. Eine unterbliebene Behandlung führt somit nicht dazu, dass die vorhandene Gesundheitsstörung nicht als Krankheit zu qualifizieren wäre. Es sind aber Mitwirkungspflichten gem. § 66 SGB I zu beachten, bei deren Verletzung die Rente verweigert werden kann.

Eine Behinderung unterscheidet sich von dem Begriff der Krankheit dadurch, dass eine Besserungsmöglichkeit nicht besteht.