6/2.2 Arbeitsmarktrente

Autor: Nau

Versicherte, die täglich noch mindestens drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente gem. § 43 Abs. 2 SGB VI, wenn sie einen leistungsgerechten Arbeitsplatz nicht haben bzw. finden können.5) Hierbei ist die Dauer der Arbeitslosigkeit ebenso unbeachtlich wie der Umstand, der zur Arbeitslosigkeit geführt hat. Der Versicherte ist nicht im Rahmen der gesetzlich in §§ 60 ff. SGB I geregelten Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet, sich um einen Teilzeitarbeitsplatz zu bemühen. Der Versicherte verliert jedoch weitergehende Leistungsansprüche in den Fällen, dass er sich weigert, an berufsfördernden Maßnahmen gem. § 64 SGB I mitzuwirken.

Die volle Erwerbsminderungsrente erhält ferner derjenige Versicherte, der dauernd arbeitsunfähig ist und dessen Beschäftigungsverhältnis nur noch aus formalen Gründen fortbesteht. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV ändert nichts an der Arbeitslosigkeit des Versicherten.

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist neben den medizinischen Feststellungen die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, führt dies dazu, dass die teilweise Erwerbsminderung in einen Rentenanspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung führt.