Arbeitszeiterfassungspflicht - Informationsblatt für Ihre Mandanten

Die zehn wichtigsten Dinge, die Sie zur Arbeitszeiterfassungspflicht wissen sollten

1. Arbeitszeit ist zu erfassen, und die Erfassung ist sicherzustellen

Mit dem Beschluss vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden,  

dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Dabei reicht es nicht aus, ein solches Erfassungssystem nur zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss der Arbeitgeber für die tatsächliche Anwendung dieses Systems sorgen.

Hinweis

Das BAG hat in vorbenanntem Beschluss festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bereits jetzt besteht. Sie ist geltendes Recht und per sofort umzusetzen! Dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung durch den Gesetzgeber.

Unabhängig vom jüngsten Beschluss des BAG waren Arbeitgeber - wenn auch eingeschränkt - in folgenden Fällen ohnehin zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet:

-      Wenn die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden überschritten hat bzw. wenn an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wurde (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz [ArbZG]);

-      für geringfügig Beschäftigte (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz [MiLoG]), bestimmte Branchen (z.B. Bau, Gastro, Spedition, Security, § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG]) oder (§ Abs. [AentG]).