BSG - Beschluß vom 10.06.1980
11 RA 110/79
Normen:
AVG § 13 Abs. 1a S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 ; RVO § 1236 Abs. 1a S. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 50, 149
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 An 1100/78

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG [§ 1236 Abs. 1a Satz 3 RVO]

BSG, Beschluß vom 10.06.1980 - Aktenzeichen 11 RA 110/79

DRsp Nr. 2005/16918

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG [§ 1236 Abs. 1a Satz 3 RVO]

»Der Rehabilitationsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (§§ 13 ff. AVG = §§ 1236 ff. RVO) unterfällt auch in der Ausgestaltung durch das RehaAnglG nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG

Normenkette:

AVG § 13 Abs. 1a S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 ; RVO § 1236 Abs. 1a S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1972 als Professorin an der Fachhochschule M Beamtin des F B. Ihren Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom 9. Mai 1978 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nach § 13 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung als Beamtin nicht (mehr) zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Bescheid vom 14. Juni 1978; Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1978).

Die mit Verfassungswidrigkeit vorgenannter Regelung begründete Klage hat das Sozialgericht () mit Urteil vom 16. Mai 1979 abgewiesen. Das hat einen Verstoß gegen Art () verneint, da den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe zustehe. Härten, die durch die geringeren Leistungen der Beihilfe entstünden, rechtfertigten die Annahme eines Verfassungsverstoßes bei der typisierenden Neuregelung nicht. Zu dem komme als Ausgleich eine Änderung der Beihilfevorschriften in Betracht.