BFH - Urteil vom 08.03.1984
I R 67/80
Normen:
GewStG (1968) § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 58
BStBl II 1984, 534
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 08.03.1984 (I R 67/80) - DRsp Nr. 1996/11934

BFH, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen I R 67/80

DRsp Nr. 1996/11934

»Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlaß mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, auf Dauer aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann.«

Normenkette:

GewStG (1968) § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in eigener Arbeitsstätte eine mechanische Lohnstrickerei.

Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger mehr als zwei Hilfskräfte beschäftigt hatte und daher nicht mehr als Hausgewerbetreibender angesehen werden könne.

Im einzelnen waren die einzelnen Hilfskräfte zu folgenden Zeiten beschäftigt:

Arbeitnehmer 1971 Stunden 1972 Stunden

A 1.1.- 3. 4. 486 - -

B 1.1.-31.12. 2.237 1.1.-27.10. 1.759,5

C 1.3.-31.12. 1.690,5 1.1.-31.12. 1.721

D 16.8.-31.12. 892,5 1.1.-31.12. 2.285,5

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gesamt: 5.306 5.766

./. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers C

27.9.-14.11. 280

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers B

10.4.- 1. 5. 110

Beschäftigung des Arbeitnehmers B bei der Fa. Z

29.5.-27.10. 841 3/4

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Gesamtstundenzahl 5.026 4.814

Leistung im Verhältnis zu einer vollen Hilfskraft mit 2.237

bzw. 2.285 Arbeitsstunden

2,25 2,11.