VGH Baden-Württemberg vom 20.01.1987
4 S 1047/86
Normen:
StPO § 24 Abs.6 S.1;
Fundstellen:
DRsp VI(602)84a
ZBR 1987, 342

VGH Baden-Württemberg - 20.01.1987 (4 S 1047/86) - DRsp Nr. 1992/10614

VGH Baden-Württemberg, vom 20.01.1987 - Aktenzeichen 4 S 1047/86

DRsp Nr. 1992/10614

Privatrechtlich zu qualifizierendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Ausländern im juristischen Vorbereitungsdienst und der Anstellungskörperschaft (Baden-Württemberg).

Normenkette:

StPO § 24 Abs.6 S.1;

»... Die Kl., eine jugoslawische Staatsangehörige, wurde gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i. d. F. vom 9. 5. 1975 ([Bad.-Württ.] GBl. S. 385) - JAPO - in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Danach können Ausländer und Staatenlose ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. ... Weder das Juristenausbildungsgesetz [Bad.-Württ.] noch die JAPO enthalten Vorschriften über die rechtliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem den juristischen Vorbereitungsdienst leistenden Ausländer (oder Staatenlosen) und dem bekl. Land. Vorschriften dazu sind nicht ergangen. Insbesondere ist keine Bestimmung dahin getroffen worden, das Beschäftigungsverhältnis sei öffentlich-rechtlich. Allein die Regelung, daß Ausländer in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden können (bzw. aufgenommen werden), besagt nichts über die Rechtsnatur des Beschäftungsverhältnisses. Sie bedeutet nur eine Ermächtigung an die zuständigen Behörden.