OVG Hamburg - 24.05.1989 (Bs IV 133/89)
»... Um eine besondere Härte anzunehmen, muß ein gegenüber der Regelvorschrift (Satz 1) atypischer Lebenssachverhalt gegeben sein, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung der öffentl. Interessen [...]