»... Um eine besondere Härte anzunehmen, muß ein gegenüber der Regelvorschrift (Satz 1) atypischer Lebenssachverhalt gegeben sein, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung der öffentl. Interessen objektiv nicht zumutbar erscheinen läßt, seine Ausbildung abzubrechen oder zu unterbrechen, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluß v. 20. 1. 1988, Buchholz 436.0, § 26 BSHG Nr. 3..).
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