LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.04.2003
L 16/12 U 7/98
Normen:
RVO § 581 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 92/97

Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (hier: Asbestose)Objektiv nachweisbare pulmokardiale Einbuße

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen L 16/12 U 7/98

DRsp Nr. 2016/16052

Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (hier: Asbestose) Objektiv nachweisbare pulmokardiale Einbuße

1. Maßgeblich für die Bemessung der MdE infolge einer Asbestose ist das Ausmaß der objektiv nachweisbaren pulmokardialen Einbuße. 2. Sind asbestosebedingte wesentliche, mehr als geringfügige Einschränkungen der kardiopulmonalen Funktion nicht festzustellen, kann eine durch die Asbestose bedingte MdE um 20 v. H. oder - im Falle des Vorliegens einer Stütz-MdE um mindestens 10 v. H. gemäß § 581 Abs. 3 RVO und § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - nicht begründet werden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 15. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura -.