FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2004
2 K 979/99
Normen:
AO § 309 § 314 § 319 § 37 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; ZPO §§ 850 ff ; SGB I § 55 Abs. 1, 4 ;

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Einziehung der gepfändeten Forderung; Pfändungsschutz bei Rentenzahlungen; Rückforderung eines Pfändungsbetrages

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 979/99

DRsp Nr. 2004/12110

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Einziehung der gepfändeten Forderung; Pfändungsschutz bei Rentenzahlungen; Rückforderung eines Pfändungsbetrages

1. Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an das FA als Pfändungsgläubiger ist die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. 2. Mit der Einziehung der gepfändeten Forderung während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Ihre Rechtswidrigkeit kann nicht mehr mit der Anfechtungsklage, sondern nur noch mit einer Fortsetzungsfeststellungklage geltend gemacht werden. 3. Wendet sich der nicht beratene Kläger in diesem Fall sinngemäß gegen die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung, so ist sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen. Will er die Folgen der durchgeführten Vollstreckung wieder beseitigen und rügt er auch die Missachtung gesetzlicher Vollstreckungsverbote, so reicht dies für die Annahme des für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.