FG Saarland - Urteil vom 13.09.2005
1 K 189/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Arbeitnehmer; Umwegfahrt; Tankstelle; Einkommensteuer 1993

FG Saarland, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 189/01

DRsp Nr. 2005/18572

Arbeitnehmer; Umwegfahrt; Tankstelle; Einkommensteuer 1993

Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer auf der (Umweg-) Fahrt zu einer Tankstelle erleidet, führt nur dann zu Werbungskosten, wenn ein enger Zusammenhang der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Betankung des Fahrzeugs besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Heimfahrt - ohne zu tanken - hätte zu Ende führen und das Fahrzeug am nächsten Tag an einer an der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegenden Tankstelle hätte betanken können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1993 bezogen der Kläger als kaufmännischer Angestellter und die Klägerin als Substitutin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus sind dem Kläger Lohnersatzleistungen in Form von Konkursausfallgeld zugeflossen. In den Jahren 1990 bis 1993 absolvierte der Kläger einen Bilanzbuchhalterlehrgang beim Berufsförderungswerk des Saarlandes.