FG Sachsen - Beschluss vom 18.05.2005
5 K 612/05
Normen:
FGO § 33 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 13 § 29 ;

Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen Eintragungen auf Lohnsteuerkarte

FG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 5 K 612/05

DRsp Nr. 2006/11878

Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen Eintragungen auf Lohnsteuerkarte

Ist streitig, ob der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur der Arbeitgebereintragungen auf der Lohnsteuerkarte hat, so ist hierfür nicht das Finanzgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig.

Normenkette:

FGO § 33 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 13 § 29 ;

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Dresden zu verweisen.