LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 11.03.2005
15 Ta 638/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 155/04

Antrag auf Zulassung verspäteter Klage - Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten bei gerichtlicher Mitteilung des Klageeingangs

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 638/04

DRsp Nr. 2005/9409

Antrag auf Zulassung verspäteter Klage - Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten bei gerichtlicher Mitteilung des Klageeingangs

»1. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt zu laufen, sobald auf Grund konkreter Anhaltspunkte bei zumutbarer und gehöriger Sorgfalt erkennbar ist, dass die Klagefrist (möglicherweise) nicht eingehalten ist.2. Im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auf den Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten des Klägers abzustellen, d.h. auf dessen Kennen oder Kennenmüssen. Das Hindernis ist damit bereits dann behoben, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung zum Gütetermin eine gerichtliche Mitteilung hinsichtlich des Datums des (verspäteten) Klageeingangs zugeht.3. § 233 ZPO ist auf § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG auch nicht entsprechend anwendbar.4. Zur Überprüfungs- und Hinweispflicht des Gerichts bei verspätetem Klageeingang.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Seiten der Beklagten vom 12. März 2004, die der Kläger am 12. März 2004 erhalten hat.