FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2008
2 K 110/07
Normen:
EStG § 31 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 64 ; BKGG § 3 ; EWGV 1408/71 Art. 73 ; EWGV 1408/71 Art. 74 ; EWGV 1408/71 Art. 75 ; EWGV 574/72 Art. 10 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 3 ; AO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1467

Differenzkindergeld bei schweizerischen Familienleistungen; Obhutsprinzip; Abzweigung; Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 110/07

DRsp Nr. 2008/11547

Differenzkindergeld bei schweizerischen Familienleistungen; Obhutsprinzip; Abzweigung; Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

1. Der deutsche Kindergeldanspruch der nicht erwerbstätigen Mutter ruht auch dann bis zur Höhe der Familienleistung, die dem erwerbstätigen Vater in der Schweiz zusteht, wenn das Kind ausschließlich unter der Obhut der Mutter lebt. 2. Das europäische Recht geht der innerstaatlichen Regelung, nach der bei gleichzeitiger Berechtigung von Vater und Mutter nach dem Obhutsprinzip der Mutter das Kindergeld zustehen würde, vor. 3. Der deutschen Familienkasse steht nach Art. 75 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 das Antragsrecht auf Abzweigung der ausländischen Familienleistungen zu, die für in Deutschland lebende Kinder gezahlt werden. 4. Bei der Klärung der Frage, ob der Anspruch auf deutsches Kindergeld aufgrund Schweizer Familienleistungen ruht, kommt dem Kläger hinsichtlich des aufzuklärenden Auslandssachverhalts eine über die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Mitwirkungspflicht zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 31 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 64 ; BKGG § 3 ; EWGV 1408/71 Art. 73 ; EWGV 1408/71 Art. 74 ; EWGV 1408/71 Art. 75 ; EWGV 574/72 Art. 10 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 3 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand: