FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.05.2008
1 K 50225/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 § 33 § 33a Abs. 1 Satz 3 § 33b Abs. 3, 6 ; SGB XII 92 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2008, 1710

Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 50225/04

DRsp Nr. 2008/12329

Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder

Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Kinder für eine vollstationäre Heimunterbringung und/oder für soziale Integrationsmaßnahmen stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die für den Kindergeldanspruch anerkannte Nichtanrechnung des Kindesvermögens ist auf den Bereich der Sonderausgaben wegen der anderweitigen Regelungen nicht übertragbar. Eine andere Beurteilung ist jedenfalls für das Streitjahr 1998 auch nicht im Hinblick auf die durch § 92 Abs. 2 SGB XII für den Bereich der Eingliederungshilfe angeordnete Vermögensschonung gerechtfertigt. Denn diese Regelung ist erst ab 2005 in Kraft getreten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 § 33 § 33a Abs. 1 Satz 3 § 33b Abs. 3, 6 ; SGB XII 92 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind unabhängig vom Kindesvermögen als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 33 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.