ArbG Berlin - Urteil vom 01.04.2008
34 Ca 2402/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;

Zur rechtlichen Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf

ArbG Berlin, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 34 Ca 2402/08

DRsp Nr. 2008/17381

Zur rechtlichen Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf.

Die Klägerin und die Beklagte befinden sich seit ungefähr einem Jahr in einem Arbeitskampf im Zusammenhang mit den Tarifvertragsverhandlungen des Berliner Einzelhandels. Der Arbeitskampf, bei dem es vor allem Konflikte um die Zahlung von Zuschlägen für Arbeitszeiten nach 18.30 Uhr an Werktagen und an Wochenenden gibt, kommt nur schleppend voran. Der (nicht selbständig rechtsfähige) Berliner Landesbezirk der Beklagten versuchte im Dezember 2007 mit einer neuen Methode des Arbeitskampfes, seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen und betitelte dieselbe mit "Flashmob-Aktion".

Am 07.12.2007 veranstaltete die beklagte Gewerkschaft ver.di eine Kundgebung auf dem Berliner Alexanderplatz. An ihr nahmen ungefähr 1.200 Menschen teil, mehrere Redner der Gewerkschaft wiesen auf eine neue Arbeitskampfmaßnahme mit dem Titel "Flashmob" hin und riefen dazu auf, an solchen Aktionen teilzunehmen. Die Einzelheiten dieser Aktionen werden in dem ungefähr zeitgleich veröffentlichten Flugblatt der Gewerkschaft ver.di näher erläutert, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 48 der Akte Bezug genommen wird. Der Text des Flugblatts lautet wie folgt: