SG Dortmund - Beschluss vom 09.09.2008
S 47 SO 214/08 ER
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch für einen hörbehinderten Schüler auf Eingliederungshilfe

SG Dortmund, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen S 47 SO 214/08 ER

DRsp Nr. 2008/20623

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch für einen hörbehinderten Schüler auf Eingliederungshilfe

Wird über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden (hier bei der Übernahme von Internatskosten nach dem SGB XII für einen hörbehinderten Schüler zur Nachholung des Abiturs nach bestandenem Realschulabschluss und abgebrochener Ausbildung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;