LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.01.2011
2 Ta 191/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 50/09
ArbG Halle, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 50/09

Verspäteter Ergänzungsantrag zur Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; stillschweigende Antragstellung zu Mehrvergleich nur aufgrund entsprechender Anzeichen

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 191/10

DRsp Nr. 2011/7034

Verspäteter Ergänzungsantrag zur Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; stillschweigende Antragstellung zu Mehrvergleich nur aufgrund entsprechender Anzeichen

1. Ein verspäteter Prozesskostenhilfeantrag hat keine Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Satz 1 ZPO. 2. Ist das erstinstanzliche Verfahren bereits durch nicht erfolgtem Widerruf des von den Parteien zu Protokoll (ohne Mitwirkung des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO) abgeschlossenen Vergleich beendet worden, ist ein nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens bei dem Arbeitsgericht eingereichter Ergänzungsantrag bezüglich des Mehrvergleichs verspätet und damit unzulässig. 3. Bei der Auslegung von Prozesskostenhilfeanträgen ist (zunächst) davon auszugehen, dass sich diese auf die Anträge beziehen, die bis zur Stellung des Antrages vorlagen, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. 4. Erfolgt nach vollständiger Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages eine Klageerweiterung und/oder ein Vergleichsabschluss der Parteien mit einem Mehrwert, ist ein neuer (auch konkludenter) Prozesskostenhilfeantrag im noch laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren notwendig, um Prozesskostenhilfe auch für den Streitgegenstand des Mehrwertes des Vergleiches erhalten zu können.