EuGH - Urteil vom 11.09.2014
Rs. C-328/13
Normen:
Richtlinie 23/2001/EG vom 12.03.2001 Art. 3 Abs. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Obersten Gerichtshof (Österreich) - 28.05.2013,

Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrags bei Betriebsübergang ; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-328/13

DRsp Nr. 2014/13777

Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrags bei Betriebsübergang ; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

Tenor: