EuGH - Urteil vom 20.07.2016
Rs. C-341/15
Normen:
RL 88/2003/EG v. 04.11.2003 Art. 7 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AUR 2016, 434
ArbRB 2016, 257
DB 2016, 15
DStR 2016, 14
EuZW 2016, 666
EzA-SD 2016, 4
MDR 2016, 7
NZA 2016, 1067
NZA-RR 2016, 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
RL 2003/88/EG Nr. 19
ZIP 2016, 61
Vorinstanzen:
Verwaltungsgericht Wien (Österreich), vom 22.06.2015

Urlaubsabgeltung bei Versetzung in den Ruhestand nach vorheriger Erkrankung und Nichtverwendung aufgrund AbwesenheitsvereinbarungVorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien

EuGH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen Rs. C-341/15

DRsp Nr. 2016/12663

Urlaubsabgeltung bei Versetzung in den Ruhestand nach vorheriger Erkrankung und Nichtverwendung aufgrund Abwesenheitsvereinbarung Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist wie folgt auszulegen: - Er steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. - Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat.