FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2018
14 K 204/16
Normen:
EStG (2009) § 11; EStG (2009) § 3 Nr. 34; EStG (2009) § 8 Abs. 2; SGB V § 20; EStG (2009) § 19;

Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios; Vorliegen eines geldwerten Vorteils durch Sachbezug

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 14 K 204/16

DRsp Nr. 2019/1809

Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios; Vorliegen eines geldwerten Vorteils durch Sachbezug

Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Normenkette:

EStG (2009) § 11; EStG (2009) § 3 Nr. 34; EStG (2009) § 8 Abs. 2; SGB V § 20; EStG (2009) § 19;

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern über einen Dritten eingeräumte Möglichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen [EStG]) zu einem Sachbezug von mehr als 44,00 € im Kalendermonat führt.