FG Sachsen - Urteil vom 05.04.2018
8 K 1313/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a); SGB V § 65a;

Verrechnung einer Bonuszahlung einer Krankenversicherung eines Steuerpflichtigen gegen seine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge

FG Sachsen, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 8 K 1313/17

DRsp Nr. 2019/12385

Verrechnung einer Bonuszahlung einer Krankenversicherung eines Steuerpflichtigen gegen seine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a); SGB V § 65a;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Verrechnung einer Bonuszahlung seiner Krankenversicherung gegen seine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge.

Der Kläger ist bei der Krankenkasse A) krankenversichert. In § 34 ihrer im Streitjahr 2015 gültigen Satzung bestimmte die Krankenkasse A):

(1) Die KRANKENKASSE A) gewährt ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V.

(2) Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, die sich gesundheitsbewusst verhalten, erhalten einen Bonus, wenn sie

1. regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem § 25, die gesetzliche Hautkrebs- und Darmkrebsvorsorge, das Mammographiescreening (gemäß Krebsfrüherkennungsrichtlinie),

2. Leistungen zur Zahnvorsorge nach § 22 SGB V (Individualprophylaxe) bzw. § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Zahnvorsorgeuntersuchung),

3. die Mutterschaftsvorsorge nach § 24d SGB V,

4. qualitätsgesicherte Präventionsmaßnahmen,

5. 1. sonstige qualitätsgesicherte Vorsorgeleistungen nach Anhang 3, der Bestandteil dieser Satzung ist, oder

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