Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Verrechnung einer Bonuszahlung seiner Krankenversicherung gegen seine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger ist bei der Krankenkasse A) krankenversichert. In § 34 ihrer im Streitjahr 2015 gültigen Satzung bestimmte die Krankenkasse A):
(1) Die KRANKENKASSE A) gewährt ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V.
(2) Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, die sich gesundheitsbewusst verhalten, erhalten einen Bonus, wenn sie
1. regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem § 25, die gesetzliche Hautkrebs- und Darmkrebsvorsorge, das Mammographiescreening (gemäß Krebsfrüherkennungsrichtlinie),
2. Leistungen zur Zahnvorsorge nach § 22 SGB V (Individualprophylaxe) bzw. § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Zahnvorsorgeuntersuchung),
3. die Mutterschaftsvorsorge nach § 24d SGB V,
4. qualitätsgesicherte Präventionsmaßnahmen,
5. 1. sonstige qualitätsgesicherte Vorsorgeleistungen nach Anhang 3, der Bestandteil dieser Satzung ist, oder
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