LG Bonn - Urteil vom 23.08.2019
1 O 483/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 8;

Verkehrsunfall PKW mit Golfcart; Betriebsgefahr

LG Bonn, Urteil vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 1 O 483/18

DRsp Nr. 2020/10058

Verkehrsunfall PKW mit Golfcart; Betriebsgefahr

Zur Frage, ob ein Golfcart, das maximal 20 km/h erreichen kann, unter § 8 StVG zu subsumieren ist.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.688,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der X GbR gemäß Rechnung vom 16.08.2018 in Höhe von 563,23 EUR freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. August 2018 gegen 11:35 Uhr in W auf der K## in Höhe K ereignet hat.

1. 2. 3.