Autor: Weyand |
Für die Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG), wird also nicht der Lohnsteuer unterworfen.
Das Kurzarbeitergeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG). Das bedeutet, dass die (restlichen) steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers bei einer Einkommensteuerveranlagung dem Steuersatz unterworfen werden, der sich ergibt, wenn das Kurzarbeitergeld dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen wäre. Auf diese Weise wird der (reguläre) Steuersatz auf alle steuerpflichtigen Einkünfte erhöht, was im Ergebnis regelmäßig zu einer höheren Einkommensteuer führt.
Der Arbeitgeber hat daher auch das an den Arbeitnehmer gezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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