1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.
EuGH, Urteil vom 02.02.1989 - Aktenzeichen Rs C-22/87
DRsp Nr. 2000/4427
1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.
(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik)1. Zwar setzt die Durchführung einer Richtlinie nicht notwendigerweise den Erlaß besonderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in jedem Mitgliedstaat voraus; deren Erlaß kann aber nur dann als überflüssig angesehen werden, wenn die geltenden Vorschriften des nationalen Rechts tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.
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