EuGH - Urteil vom 15.11.2000
Rs C-49/00
Normen:
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a Art. 7 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-8575
AuR 2002, 34
DVBl 2002, 354

1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/39 1 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Gefahrenbeurteilung - Pflichten des Arbeitgebers

EuGH, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen Rs C-49/00

DRsp Nr. 2002/16184

1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/39 1 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Gefahrenbeurteilung - Pflichten des Arbeitgebers

»1. Sowohl aus dem Zweck der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die nach ihrer fünfzehnten Begründungserwägung für alle Gefahren gilt, als auch aus dem Wortlaut ihres Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a geht hervor, dass der Arbeitgeber zur Beurteilung aller Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Außerdem sind die vom Arbeitgeber zu beurteilenden berufsbedingten Gefahren nicht ein für alle Mal festgelegt, sondern sie entwickeln sich fortlaufend insbesondere nach Maßgabe der fortschreitenden Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der wissenschaftlichen Untersuchungen über berufsbedingte Gefahren.