EuGH - Urteil vom 17.03.1998
Rs C-387/96
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-1225 (Sjöberg)
EWS 1998, 467
ZfSH/SGB 1999, 32
Vorinstanzen:
Svea hovrätt, Schweden,

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahme für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Anwendungsbereich - Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört, das im Rahmen eines Vertrages tätig wird, der ihm für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen Rs C-387/96

DRsp Nr. 2000/4596

1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahme für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Anwendungsbereich - Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört, das im Rahmen eines Vertrages tätig wird, der ihm für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt - Ausschluß

(Strafverfahren gegen Anders Sjöberg) 1. Die Ausnahme von den Vorschriften der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung für Fahrzeuge gewährt werden kann, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.