EuGH - Urteil vom 29.11.2001
Rs C-202/99
Normen:
EG Art. 226 ; Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freienDienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) Art. 19 ; Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) Art. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-9319

1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-202/99

DRsp Nr. 2002/16104

1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

»1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG wegen Feststellung, dass ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie verstoßen, mindert es nicht die Verteidigungsmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die streitigen Vorschriften streng genommen nicht haben aufrechterhalten werden können, da sie erst nach Erlass der Richtlinie in das nationale Recht eingefügt worden sind. Zum einen setzt nämlich der Tatbestand der Vertragsverletzung voraus, dass bei Ablauf der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt hat, gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften bestehen; er ist somit vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen nationalen Vorschriften unabhängig. Zum anderen erhält ein Mitgliedstaat, der gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften einführt, diese vom Tag ihres Inkrafttretens bis zu ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung aufrecht.