Die Parteien streiten über ein 13. Monatsgehalt.
Der Beklagte betreibt als eingetragener Verein Bildungsmaßnahmen. Die Klägerin ist seit dem 23. Januar 1990 bei ihm auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. März 1993 als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. In Ziffer 9 dieses Vertrages ist folgendes vereinbart:
"9.13. Gehalt
Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Gehalt im Dezember, das 100 % des Dezembergehaltes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis am 31.12. des laufenden Jahres besteht.
Ist das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres begründet worden, so erhält der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der Beschäftigung 1/360 des Dezembergehaltes.
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