BAG - Urteil vom 25.07.2001
10 AZR 390/00
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ESTA-Bildungswerkes e.V. (vom 13. Mai 1998) § 38 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über die Zahlung einer jährlichen Zuwendung - vom 13. Mai 1998) § 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 56
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Minden - Urteil vom 1. Juli 1999 - 3 Ca 268/99 -,
LAG Hamm, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1483/99

13. Monatsgehalt - Günstigkeitsprinzip, Ordnungsprinzip, individueller Günstigkeitsvergleich

BAG, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 390/00

DRsp Nr. 2002/3473

13. Monatsgehalt - Günstigkeitsprinzip, Ordnungsprinzip, individueller Günstigkeitsvergleich

Orientierungssätze: 1. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG erfaßt auch vor Inkrafttreten eines Tarifvertrags abgeschlossene arbeitsvertragliche Vereinbarungen. 2. § 4 Abs. 3 TVG wird nicht durch das sog. "Ordnungsprinzip" verdrängt. Dieses ist vielmehr ausdrücklich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben worden.

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ESTA-Bildungswerkes e.V. (vom 13. Mai 1998) § 38 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über die Zahlung einer jährlichen Zuwendung - vom 13. Mai 1998) § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein 13. Monatsgehalt.

Der Beklagte betreibt als eingetragener Verein Bildungsmaßnahmen. Die Klägerin ist seit dem 23. Januar 1990 bei ihm auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. März 1993 als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. In Ziffer 9 dieses Vertrages ist folgendes vereinbart:

"9.13. Gehalt

Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Gehalt im Dezember, das 100 % des Dezembergehaltes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis am 31.12. des laufenden Jahres besteht.

Ist das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres begründet worden, so erhält der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der Beschäftigung 1/360 des Dezembergehaltes.