Innerhalb der Europäischen Union bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung.11)Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl Nr. L 351/1, ber. 2016 Nr. L 264/43 (EuGVVO). Die Verordnung wird auch als "Brüssel Ia-Verordnung" bezeichnet. Zur Neufassung der EuGVVO Abele, FA 2013, 357; Staudinger/Steinrötter, JuS 2015, 1.
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können im Staat ihres aktuellen Wohnsitzes bzw. Sitzes verklagt werden; dort können beide auch eine Widerklage erheben (Art. 8 Nr. 3, 22 EuGVVO). Ein Arbeitgeber kann zudem am Ort einer Zweigniederlassung verklagt werden bei Streitigkeiten aus deren Betrieb (Art. 7 Nr. 5 EuGVVO). Schließlich besteht für den Arbeitnehmer ein Gerichtsstand an dem Ort, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder - wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat - vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand (Art. ). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. Nr. 2 ) ist auch für deliktische Ansprüche gegen eine Arbeitsvertragspartei eröffnet.