Grundsatz
Nach den allgemeinen Regelungen der ZPO, die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten, ist etwa das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§§ 13, 17 ZPO), am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) oder - bei Widerklagen - am Ort, an dem die Klage erhoben wurde (§ 33 ZPO), örtlich zuständig (zur örtlichen Zuständigkeit im Beschlussverfahren siehe Teil 4/1.1).
Vereinbarung/rügelose Einlassung
Gemäß §§ 38 ff. ZPO kann ein Gericht auch kraft Gerichtsstandsvereinbarung oder infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig werden. Letzteres setzt voraus, dass die Parteien auf die Folgen einer rügelosen Einlassung hingewiesen wurden (§ 39 Satz 2, § 504 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG); eine Erörterung des Streitverhältnisses im Gütetermin genügt dazu nicht.1)BAG, Urt. v. 02.07.2008 - 10 AZR 355/07, NZA 2008, 1084.
Gerichtsstand der Niederlassung