BAG - Urteil vom 29.01.1991
3 AZR 44/90
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 6 ; BGB § 157 ; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 173/88
LAG Hamburg, vom 08.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 114/88

Abfindung einer Versorgungsanwartschaft-Nachversicherung

BAG, Urteil vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 44/90

DRsp Nr. 2000/1121

Abfindung einer Versorgungsanwartschaft-Nachversicherung

»1. Ein vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossener Tarifvertrag, der beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers vorsah, kann wirksam abgelöst werden durch einen Tarifvertrag, der den Arbeitgeber zur Nachversicherung nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 BetrAVG verpflichtet. 2. Verweist ein Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Versorgungsvereinbarungen, handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Anzuwenden sind die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. 3. Wollen die Parteien des Arbeitsvertrages keine dynamische Verweisung, sondern bestimmte tarifliche Versorgungsregelungen zum Inhalt des Arbeitsvertrages machen (statische Verweisung), müssen sie dies wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Verweisung (keine betriebseinheitlichen Versorgungsregelungen) eindeutig klarstellen.«

Normenkette:

BetrAVG § 18 Abs. 6 ; BGB § 157 ; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand: