Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai und Juni 1995 in Höhe des ausgeurteilten Betrages verlangen.
1. Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht an die Sozialversicherung abführt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB trifft die Strafbarkeit auch den Geschäftsführer einer GmbH als deren vertretungsberechtigtes Organ (BGH 15.10.1996 NJW 1997,
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