BAG - Urteil vom 19.11.2009
6 AZR 624/08
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K a.F., in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) § 10; TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005) § 46 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TVöD § 8 Nr. 8
AuA 2010, 47
AuR 2010, 225
NZA 2010, 472
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2/08
ArbG Stuttgart, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 469/06

Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 624/08

DRsp Nr. 2010/1309

Abgeltung von Bereitschaftsdiensten durch Freizeit ohne Arbeitszeitkonto; Konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Im Geltungsbereich des TVöD-K war vor dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BT-K vom 1. August 2006 die Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch entsprechende Freizeit (Freizeitausgleich) auch dann zulässig, wenn für den Beschäftigten kein Arbeitszeitkonto iSv. § 10 TVöD-K eingerichtet war. 2. Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich ua. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 2/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: