BAG - Urteil vom 08.12.2021
10 AZR 362/19
Normen:
SokaSiG § 7; SokaSiG Anlage 28; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 i.d.F. vom 03.12.2013 (VTV 2013 II); ZPO § 253; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 411
BAGE 176, 360
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 186
EzA-SD 2022, 11
NZA 2022, 731
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 800/18
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 621/17

Abgrenzung zwischen Bautenschutzmaßnahmen und Gebäudehebungen i.S.d. Verfahrenstarifverträge des BaugewerbesGebäudehebungen als bauliche TätigkeitBauliche Tätigkeit bei betrieblichen Tätigkeiten zur Erbringung baulicher LeistungenZusammenhangtätigkeit bei Wartung und Reparatur von ArbeitsmittelnZurechnung von Zusammenhangtätigkeiten zur baulichen HaupttätigkeitZweckbestimmung der Tätigkeit als Maßstab für deren Zuordnung zu einer baulichen Haupttätigkeit

BAG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 362/19

DRsp Nr. 2022/3425

Abgrenzung zwischen Bautenschutzmaßnahmen und Gebäudehebungen i.S.d. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes Gebäudehebungen als bauliche Tätigkeit Bauliche Tätigkeit bei betrieblichen Tätigkeiten zur Erbringung baulicher Leistungen Zusammenhangtätigkeit bei Wartung und Reparatur von Arbeitsmitteln Zurechnung von Zusammenhangtätigkeiten zur baulichen Haupttätigkeit Zweckbestimmung der Tätigkeit als Maßstab für deren Zuordnung zu einer baulichen Haupttätigkeit

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. 2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein. 3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen. Orientierungssätze: