Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin teilte der Beklagten am 25. September 1987 mit, sie beabsichtige in der Zeit vom 15. November bis 21. November 1987 an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung der Neuen Gesellschaft Niederrhein e.V. teilzunehmen. Die Beklagte erwiderte am 14. Oktober 1987, daß sie dem Antrag auf Bildungsurlaub nach dem
Die Klägerin blieb daraufhin in der genannten Zeit der Arbeit fern. Sie legte danach eine Bescheinigung vor, wonach sie an der Lehrveranstaltung mit dem Thema "Die Berlinproblematik" teilgenommen habe. Die Beklagte lehnte Lohnfortzahlung ab.
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