BAG - Urteil vom 07.12.1993
9 AZR 325/92
Normen:
AWbG NW § 1 Abs. 1, §§ 7, 9 ; BGB § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 18.4.1989 - 2 Ca 163/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 18.7.1991 - 4 Sa 1377/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ablehnung der Freistellung nach dem AWbG - Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung

BAG, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 325/92

DRsp Nr. 2000/1184

Ablehnung der Freistellung nach dem AWbG - Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung

» Lehnt ein Arbeitgeber ab, den Arbeitnehmer zum Besuch einer Bildungsveranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz freizustellen, und bietet er zugleich eine unbezahlte Freistellung an, hat der Arbeitnehmer keinen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, wenn er ohne weitere Erklärung an der Veranstaltung teilgenommen hat.«

Normenkette:

AWbG NW § 1 Abs. 1, §§ 7, 9 ; BGB § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, §§ 249 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin teilte der Beklagten am 25. September 1987 mit, sie beabsichtige in der Zeit vom 15. November bis 21. November 1987 an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung der Neuen Gesellschaft Niederrhein e.V. teilzunehmen. Die Beklagte erwiderte am 14. Oktober 1987, daß sie dem Antrag auf Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz nicht stattgeben könne, gegen eine unbezahlte Freistellung aber keine Einwände erhebe.

Die Klägerin blieb daraufhin in der genannten Zeit der Arbeit fern. Sie legte danach eine Bescheinigung vor, wonach sie an der Lehrveranstaltung mit dem Thema "Die Berlinproblematik" teilgenommen habe. Die Beklagte lehnte Lohnfortzahlung ab.