Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 21. November 2023 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 5, 3, 25, 19 und 11 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg richten.
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung iHv. (mindestens) 7.500,00 Euro gerichtete Klage durch Versäumnisurteil vom 8. November 2022 abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom 1. Februar 2023 verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, die dieser damit begründet hat, ein Fall der Säumnis habe im Termin der mündlichen Verhandlung, auf die das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ergangen ist, nicht vorgelegen, durch Urteil vom 14. November 2023 (-
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