Die Parteien haben über die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers gestritten. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlegen.
I. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Abmahnungen erteilt. Die erste hat sie mit ihrem Schreiben vom 18. März 1992 erteilt, die zweite mit ihrem Schreiben vom 30. März 1992. Die Abmahnung vom 30. März 1992 enthält u.a. den Vorwurf, der Kläger habe Kalbfelle fehlerhaft kantiert, indem er zunächst zuviel und dann zuwenig abgeschnitten habe.
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