Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine dem Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 1986 erteilte Abmahnung zurücknehmen und aus den Personalakten entfernen muß.
Der Kläger trat 1966 als Angestellter in die Dienste des Kreises H. Seit 1972 ist er beim beklagten Landkreis als Bearbeiter für die Sachgebiete Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehrsförderung und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt und erhält Vergütung nach Gruppe IV b
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