Die nichttarifgebundenen Parteien streiten über die Entfernung mehrerer Abmahnungen, die die Beklagte zur Personalakte des Klägers genommen hat.
Die Beklagte ist ein Industrieunternehmen, dass sich vornehmlich mit der Herstellung von Produkten und dem Service für das sichere Flachdach befasst. Ihr Firmensitz ist in B. S.. Seit 1985 besteht in ihrem Betrieb in W. A. ein mehrköpfiger Betriebsrat.
Der am 02.02.1962 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, ist bei der Beklagten in dem Betrieb in WA seit Oktober 1986 als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 3.400,-- DM beschäftigt.
Der Kläger war bis zum 19.07.1991 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 22.07.1991 fühlte sich der Kläger, der an chronischen Magengeschwüren leidet, unwohl und blieb der Arbeit fern, ohne sein Fernbleiben der Beklagten anzuzeigen oder später durch ärztliche Bescheinigung seine Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag nachzuweisen. Ob er versucht hat, die Beklagte am 22.07.1991 zu erreichen, ist zwischen den Parteien streitig.
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